Allgemeine
Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der OFFGrid Green Energy AG ("OFFGrid") für Geschäfte zwischen
Unternehmern und Verbrauchern

A) Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der OFFGrid Green Energy AG für Geschäfte zwischen Unternehmern und Verbrauchern

I. Geltungsbereich

1. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen OFFGrid und dem Käufer abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren, soweit es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB oder Verbraucher im Sinne des §13 BGB handelt. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Käufers, die OFFGrid nicht ausdrücklich anerkennt, sind für OFFGrid unverbindlich, auch wenn OFFGrid ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen OFFGrid und dem Käufer im Zusammenhang mit den Kaufverträgen getroffen werden, sind in dem Kaufvertrag, diesen Bedingungen und der Auftragsbestätigung von OFFGrid schriftlich niedergelegt.

Il. Angebot und Vertragsabschluss

1 Die Angebote von OFFGrid sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass OFFGrid diese ausdrücklich in schriftlicher Formals verbindlich bezeichnet hat.
2. Maßangaben, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den unverbindlichen Angeboten von OFFGrid gehören, bleiben im Eigentum von OFFGrid und sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht von OFFGrid ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

Ill. Zahlungsbedingungen

1. Übersteigt die vereinbarte Lieferzeit den Zeitraum von vier Monaten ab Vertragsabschluss oder verzögert sich die Lieferung über vier Monate ab Vertragsabschluss aus Gründen, die allein der Käufer zu vertreten hat oder die allein in seinen Risikobereich fallen, ist OFFGrid berechtigt, den am Tag der Lieferung gültigen Preis zu berechnen.
2. Die Preise von OFFGrid gelten „ab Werk“ sofern keine abweichende Vereinbarung mit dem Käufer getroffen wurde. Die Verpackungskosten und Transportkosten sind nicht in dem Preis enthalten.
3. Ist mit dem Käufer nichts anderes schriftlich vereinbart worden, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Käufer zur Zahlung fällig.
4. Der Käufer kommt auch ohne Mahnung des Verkäufers in Verzug, wenn er den Kaufpreis nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung zahlt. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, ist OFFGrid berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an, Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch OFFGrid bleibt vorbehalten.
5. Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von OFFGrid anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Kaufvertrag beruht.
6. Zahlen wir umgehend nach Eingang der Ware oder Erbringung der Leistung bzw. wahlweise nach Eingang der Rechnung, falls diese später als die Ware zugegangen ist, so können wir Skonto in Höhe von 2% in Anspruch nehmen, soweit nicht anderes vereinbart wurde.

IV. Liefer- und Leistungszeit

1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.
2. Die Anlieferung kann ausschließlich zu den nachfolgend genannten Zeiten erfolgen:
Mo – Fr: 8:00 – 12:00 Uhr und 12:30 - 16:30 Uhr .
Eine Anlieferung an Samstagen, sowie an Sonn- und Feiertagen ist nicht möglich!
3. Falls der Verkäufer schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten kann oder aus sonstigen Gründen in Verzug gerät, hat der Käufer ihm eine angemessene Nachfrist – beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen In-Verzug-Setzung bei OFFGrid oder im Fall der kalendermäßig bestimmten Frist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Käuferberechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4. OFFGrid haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen vorbehaltlich der nachfolgenden Begrenzungen, wenn es sich bei dem Vertrag um ein Fixgeschäft handelt oder der Käufer in Folge des von OFFGrid zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, sich auf den Fortfall seines Interesses an der Vertragserfüllung zu berufen.
5. OFFGrid haftet dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer von OFFGrid zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. Der OFFGrid ist ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen. Beruht der Lieferverzug nicht auf einer von OFFGrid zu vertretenden vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Vertragsverletzung, ist die Haftung von OFFGrid auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadenbegrenzt.
6. Beruht der von OFFGrid zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, haftet OFFGrid nach den gesetzlichen Bestimmungen; wobei die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadenbegrenzt ist.
7. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers wegen eines Lieferverzuges von OFFGrid bleiben unberührt.
8. OFFGrid ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.

V. Gefahrenübergang - Versand/Verpackung

1. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Käufers. OFFGrid wird sich bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Käufers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten - auch bei vereinbarter Fracht-Frei-Lieferung - gehen zu Lasten des Käufers.
2. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert OFFGrid die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

Vl. Gewährleistung / Verjährung / Ausschluss der Gewährleistung

1. Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die empfangene Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nachordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, der OFFGrid unverzüglich Anzeige zumachen.
2. Unterlässt der Käufer diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.
3. Die Ansprüche sind nach Wahl von OFFGrid auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache(Nacherfüllung) beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl zu mindern oder vomVertrag zurückzutreten.
4. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies giltnicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragsverpflichtungen von OFFGrid sowie im Falle derVerletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
5. Für Neuwaren gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist ab Ablieferung der Ware.
6. Für Gebrauchtwaren wird die gesetzliche Gewährleistung ausgeschlossen, soweit OFFGrid nicht einen vorhandenen Mangelarglistig verschweigt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

VIl. Eigentumsvorbehalt

1. OFFGrid behält sich das Eigentum an der Ware (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor.
2. Der Käufer hat die OFFGrid von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen seines Eigentums unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Käufer hat der OFFGrid alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.
3. Kommt der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung trotz einer Mahnung durch OFFGrid nicht nach, so kann OFFGrid die Herausgabe der noch in ihrem Eigentum stehenden Vorbehaltsware ohne vorherige Fristsetzung verlangen. Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. In der Pfändung der Vorbehaltssache durch OFFGrid liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. OFFGrid ist nach Rückbehalt der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

VIII. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter

Bei Überlassung von Softwareprogrammen erfolgt gemäß der Lizenzbedingungen des jeweiligen Lizenzgebers. Der Leistungsumfang ergibt sich aus den Lizenzbedingungen der Lizenzgeber sowie den Leistungsbeschreibungen und sonstigen Benutzerhinweisen, die in den entsprechenden Benutzerhandbüchern abgedruckt sind bzw. als Datei zur Verfügung stehen. Dies gilt insbesondere auch für Anwendungsbeschränkungen.

IX. Haftung

Soweit sich vorstehend eine Haftung der OFFGrid ergibt, gilt: Die OFFGrid und ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen haften fürSchadensersatzansprüche des Käufers aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei denVertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung wie folgt:
a) Die Haftung für Personenschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. b) Die Haftung für Sachschäden ist auf EUR 3.000.000,-(Drei Millionen) je Schadensereignis und EUR 9.000.000,-(NeunMillionen) insgesamt beschränkt.
c) Die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen.
Die Haftungsbeschränkung unter b) und der Haftungsausschluss unter c) gelten nicht, soweit bei Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften für vertragstypisch vorhersehbare Schäden zwingend gehaftet wird.

X. Schussbestimmung, anzuwendendes Recht, Gerichtsstandvereinbarung

1. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über denAbschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
2. Ist der Käufer auch Kaufmann, so ist – auch für Scheck- und Wechselverfahren - das für den Hauptsitz der OFFGrid zuständige Gericht ausschließlicher Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer im Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.
3. Der Käufer ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Einwilligung der OFFGrid abzutreten.
4. Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen im Übrigen nicht.

B) Allgemeine Bedingungen der OFFGrid Green Energy AG bei Dienst-/ Werkvertragsleistungen bei Geschäften zwischen Unternehmern und Verbrauchern

I. Geltungsbereich

1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle zwischen der OFFGrid und dem Besteller abgeschlossenen Verträge über die Erstellung eines Werkes bzw. die Erbringung von Dienstleistungen, soweit es sich bei dem Besteller um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB oder Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handelt. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die der Auftragnehmer nicht ausdrücklich anerkennt, sind für OFFGrid unverbindlich, auch wenn sie ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen der OFFGrid und dem Besteller im Zusammenhang mit den Aufträgen getroffen werden, sind in dem Vertrag, diesen Bedingungen und der Auftragsbestätigung der OFFGrid schriftlich niedergelegt.

Il. Lieferung und Leistung

1. Der Liefer- bzw. Leistungstermin bzw. die Liefer- bzw. Leistungsfrist - im folgenden vereinfachend sämtlich stets "Liefertermin"genannt - wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von OFFGrid vereinbart und versteht sich unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung und unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese OFFGrid oder beim Hersteller eintreten, insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen. Derartige Ereignisse verlängernden Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird auch eine in diesem Falle eventuell von dem Besteller gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses. Führen solche Ereignisse zu einem Leistungsaufschub von mehr als zwei Monaten, kann der Besteller - unabhängig von anderen Rücktrittsrechten - vom Vertrag zurücktreten.
2. Der Besteller kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins OFFGrid schriftlich auffordern, zuliefern bzw. zu leisten. Mit Zugang der Aufforderung gerät OFFGrid in Verzug, soweit nicht das Überschreiten des Liefertermins(auch) im Verantwortungsbereich des Bestellers liegt. Für den Fall, dass dem Besteller ein Anspruch auf Verzugsschadenersatz zusteht, wird dieser bei leichter Fahrlässigkeit von OFFGrid auf höchstens 5% der vereinbarten Vergütung beschränkt. Tritt derBesteller zusätzlich zu der Geltendmachung von Verzugsschadenersatzansprüchen vom Vertrag zurück oder macht er statt derLeistung Schadenersatz geltend, so muss er OFFGrid nach Ablauf der vorgenannten Frist von sechs Wochen eine angemessene Frist zur Lieferung/Leistung setzen. Eine Haftung von OFFGrid ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Schaden auch im Falle der Einhaltung des Liefertermins eingetreten wäre. Bei der Überschreitung eines verbindlichen vereinbarten Liefertermins bedarf es einer Aufforderung durch den Besteller nicht, um OFFGrid in Verzug zu setzen, soweit im Übrigen die gesetzlichenVerzugsvoraussetzungen vorliegen. Für die Rechte des Bestellers gelten die vorstehenden Regelungen.
3. OFFGrid behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch eines der o.g. Ereignisse (oder aus Umständen, die - zumindest auch – im Verantwortungsbereich des Bestellers liegen) hervorgerufene Liefer-/Leistungsverzögerung länger als sechs Wochen andauert und dies nicht von OFFGrid zu vertreten ist.
4. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen OFFGrid hergeleitet werden können.

III. Annahme; Fälligkeit

Der Besteller ist zur Abnahme des ordnungsgemäß hergestellten Werkes verpflichtet. Die Abnahme erfolgt durch die rügelose Entgegennahme des Werks. Diese gilt als erfolgt, wenn der Besteller das Werk nicht binnen 8 Tagen nach Übergabe als mangelhaft oder vertragswidrig rügt. Die Rüge muß schriftlich erfolgen, die Frist ist mit der Aufgabe zur Post, der Absendung per Fax oder e-mail gewahrt. Der Werklohn ist mit Ablauf der vorgenannten Frist fällig.

IV. Gewährleistung

1. OFFGrid leistet für Mängel des Werks nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung, wenn der Besteller Nacherfüllung verlangt.
2. Sofern OFFGrid die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert oder die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Auftragnehmer unzumutbar ist, kann der Besteller nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
3. Das Rücktrittsrecht steht dem Besteller dann nicht zu, wenn nur eine geringfügige Vertragswidrigkeit vorliegt oder OFFGrid die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
4. Rechte des Bestellers wegen Mängeln, die nicht ein Bauwerk bzw. ein Werk betreffen, dessen Erbringung in Planungs- oder Überwachungsleistungen besteht, verjähren in einem Jahr nach Abnahme, es sei denn, der OFFGrid ist grobes Verschulden vorzuwerfen, sowie im Falle von der OFFGrid zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden bis zum Verlust des Lebens des Bestellers.

V.  Haftungsbeschränkung

Soweit sich vorstehend eine Haftung der OFFGrid ergibt, gilt: Die OFFGrid und ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen haften für Schadensersatzansprüche des Besteller aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung wie folgt: a)  Die Haftung für Personenschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. b)  Die Haftung für Sachschäden ist auf EUR 3.000.000,-(Drei Millionen) je Schadensereignis und EUR 9.000.000,-(Neun Millionen)insgesamt beschränkt. c)  Die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung unter b) und der Haftungsausschluss unter c) gelten nicht, soweit bei Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften für vertragstypisch vorhersehbare Schäden zwingend gehaftet wird.

VI. Schlussbestimmung, anwendbares Recht, Gerichtsstandsvereinbarung

1. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.
2. Ist der Besteller Kaufmann, so ist – auch für Scheck- und Wechselverfahren - das für den Hauptsitz der OFFGrid zuständige Gericht ausschließlicher Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller im Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.
3. Der Besteller ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag ohne Einwilligung der OFFGrid abzutreten.
4. Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Bedingungen bei Dienst-/ Werkvertragsleistungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Bedingungen bei Dienst-/ Werkvertragsleistungen im Übrigen nicht.

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